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Was ist eine Dualwahl?Die Dualwahl ist ein Wahlverfahren, welches in einem Verhältniswahlrecht mit Sperrklausel (z.B. bei der Bundestagswahl) das Grundrecht auf Gleichheit der Wahl gewährleistet. Die Verteilungswirkungen des Verfahrens entsprechen prinzipiell denen der Ersatzstimme. Allerdings gibt es zwischen beiden Instrumenten auch Unterschiede, vor allem in den verfassungsrechtlichen Konsequenzen. Der Name leitet sich ab vom lateinischen Wort dualis ("zwei enthaltend"), was auf die zwei Wahlgänge der Dualwahl hindeutet. Während die herkömmliche Verhältniswahl mit Sperrklausel nur einen einzigen Wahlgang kennt, gibt es bei der Dualwahl neben dem Hauptwahlgang einen zusätzlichen Stichwahlgang. Im Hauptwahlgang werden zunächst diejenigen Parteien ermittelt, die die Sperrhürde übersprungen haben. Diese Parteien haben sich damit für den Stichwahlgang qualifiziert, in welchem über die Verteilung der Mandate entschieden wird. Im Unterschied zu einer herkömmlichen Stichwahl werden bei der Dualwahl beide Wahlgänge in einer Stimmabgabe zusammengefasst Es ist nicht ungewöhnlich, dass mittels einer einzigen Stimmabgabe mehrere Stimmen abgegeben werden. Auch das sogenannte "Einstimmenwahlrecht" zur Bundestagswahl 1949 könnte in diesem Sinne interpretiert werden, weil mittels einer einzigen Stimmabgabe sowohl die siegreichen Kandidat(inn)en in den Wahlkreisen (="Personenstimme") wie auch die Anzahl der Sitze im Parlament (="Parteienstimme") ermittelt wurden.. Deshalb wäre auch "2in1-Wahl" oder "Zweistufenwahl" ein treffender Name für das Verfahren. Zunächst kennzeichnen die Wählenden diejenige Partei, die sie am meisten bevorzugen; dies ist die Initialstimme von lat. initius ="Anfang". Das Standardmodell der DualwahlBei der Standardvariante der Dualwahl wird die Initialstimme per Ankreuzen ("X") vergeben. Zusätzlich können die A) Die Stimmverfügung wird nicht berücksichtigt, wenn die mit der Initialstimme gewählte Partei die Sperrhürde überwunden hat.Falls es Ausnahmeregelungen gibt, denen zufolge eine Partei trotz Verfehlung des Sperrquorums in das Parlament einzieht, müssten diese in der Definition berücksichtigt werden. So würde man z.B. mit Blick auf B) Ist dagegen die mit der Initialstimme gewählte Partei an der Sperrhürde gescheitert, entspricht die Finalstimme automatisch der Stimmverfügung, sofern eine solche auf dem Stimmzettel angegeben wurde und sofern die Stimmverfügung auf eine Partei ausgestellt ist, die in der Stichwahl auch tatsächlich vertreten ist. Diese Ausgestaltung des Wahlsystems führt dazu, dass alle Wählenden im Hauptwahlgang den Anreiz haben, diejenige Partei zu wählen, die sie am meisten bevorzugen. Die erzwungene Koppelung von Initialstimme und Finalstimme bei denjenigen, deren Lieblingspartei das Sperrquorum überwunden hat, ist gerechtfertigt, weil ein Wahlsystem eine widerspruchsfreie Stimmabgabe verlangen darf. Da die Stimmen für beide Wahlgänge zeitgleich abgegeben werden, entfällt die Möglichkeit und die Notwendigkeit für die Wählenden, sich zwischen beiden Wahlgängen noch einmal umzuentscheiden. So kann das Wahlsystem ein - zumindest für den Moment - stabiles Präferenzensystem auf Wählerseite unterstellen. Dieser Umstand erlaubt es auch, aus den zwei abgestuften Präferenzäußerungen "X" und "2" den eindeutigen Wählerwillen herzuleiten, dass eine Stimmverfügung, welche im Stichwahlgang nicht für die erstpräferierte Partei wirksam werden kann, dann wenigstens automatisch der nächstpräferierten Partei zugute kommen soll. SpezialfälleAusgehend von der oben vorgestellten Standardversion ließen sich theoretisch folgende Erweiterungen vornehmen: Extendierte Dualwahl: Zum einen wäre es möglich, den Wählenden weitere optionale Stimmverfügungen ("3", "4" usw.) an die Hand zu geben, damit für den Fall, dass weder die mit "X" bzw. "1" gewählte Partei noch die mit "2" gewählte Partei im Stichwahlgang vertreten sind, dennoch eine erfolgswirksame Finalstimme abgegeben werden kann. Diese Modifikation würde das Wahlverfahren (etwas) komplizierter machen, würde aber den Verfassungsauftrag einer Gleichheit der Wahl bestmöglich umsetzen. Multiple Dualwahl: Zum zweiten wäre ein Dualwahlsystem denkbar, welches - analog zum Prinzip der Integrierten Stichwahl - eine Vielzahl aufeinanderfolgender virtueller Stichwahlgänge enthält. Die erste Stichwahl findet ohne diejenige Partei statt, die die wenigsten Initialstimmen erhalten hat. In der nächsten Stichwahlrunde scheidet dann wiederum die nach kumulierten Stimmen nächstschwächere Partei aus. Dieses Prozedere wiederholt sich, bis nur noch Parteien im Rennen sind, die das Sperrquorum erreicht haben; diese Parteien nehmen an der Verteilung der Mandate teil. Auf den ersten Blick scheint die Multiple Dualwahl ein Höchstmaß an Gerechtigkeit zu bieten, weil auch Parteien, die im Hauptwahlgang unterhalb der Sperrhürde liegen, dank der Unterstützung durch die Wenn im Folgenden von der "Dualwahl" die Rede ist, soll damit immer die oben beschriebene Standardvariante gemeint sein. Die Dualwahl in der PraxisBislang ist noch nirgendwo ein kompensiertes Sperrklauselsystem mit Dualwahl-Mechanismus im Einsatz. Im Folgenden soll illustriert werden, wie das Wählen mittels Dualwahl konkret aussehen könnte. Der Stimmzettel zur Bundestagswahl hat aktuell folgendes Design:
Denkbar wäre auch eine grundsätzlich andere Stimmzettel-Gestaltung, bei der die Stichwahlstimme in einer zusätzlichen Spalte einzutragen ist. Diese Lösung, die in der folgenden Fotomontage
Trotzdem versteht es sich von selbst, dass Änderungen beim Verfahren der Stimmabgabe durch intensive Aufklärungskampagnen begleitet werden sollten. Dazu gehören Aushänge in den Wahllokalen und die Verteilung einer Broschüre an alle Haushalte mit Informationen zum neuen Wahlverfahren (ggf. auch mit einer zusätzlichen kurzen Vorstellung der kandidierenden Personen und Parteien). Die Auszählung in den Wahllokalen beginnt gemäß § 69 BWO wie üblich: Die Wahlurnen werden geleert, die Stimmzettel gezählt und entfaltet und anschließend auf drei bzw. vier Stapel Bei der Variante der zentralisierten Stichwahl-Auszählung wird zunächst das vorläufige amtliche Endergebnis abgewartet. Wenn klar ist, welche Parteien an der Sperrklausel gescheitert sind, werden alle Stimmzettel, bei denen die Initialstimme auf diese Parteien entfiel, durch gesonderte Wahlausschüsse erneut ausgezählt. Deshalb kann bei dieser Variante das endgültige (Stichwahl-)Ergebnis erst am Tag nach der Wahl bekanntgegeben werden. Für die mediale Inszenierung des Wahlabends würde das jedoch so gut wie keine Veränderungen bedeuten, denn auch schon jetzt werden de facto bereits nach Vorliegen der ersten Prognosen bzw. der statistisch noch höchst sensiblen Hochrechnungen die Wahlsieger gekürt und die Wahlverlierer ausgemacht. Die dezentralen Stichwahl-Auszählungen hingegen finden zusammen mit der Hauptauszählung statt. Die Wahlvorstände in den Wahllokalen zählen alle Stimmzettel, die eine Kennzeichnung "2" enthalten, nochmals aus; dabei werden alle festgestellten Kombinationen aus Initialstimme und Finalstimme notiert (z.B.: Die nachfolgende Abbildung (welche auf der Basis der Ergebnisse der Bundestagswahl 2017 erstellt worden ist) vermittelt einen realistischen Eindruck von den typischen Größenverhältnissen der Finalstimmen. Diese setzen sich zusammen aus dem optisch dominierenden Block der Replikatstimmen lat. replicare ="erneut auseinanderfalten". Gesetzentwurf zur Umsetzung der DualwahlAuf der Website www.BWahlG.de wird ein Vorschlag präsentiert, wie sich die Dualwahl konkret in das Bundeswahlgesetz einfügen ließe. Trotz der von mancher Seite gern betonten Komplexität der Materie sieht der Änderungsvorschlag erfreulich schlank aus und kommt mit weniger als 200 zusätzlichen Wörtern aus, was einem Anteil von ca. zwei Prozent am Gesamtumfang des BWahlG entspricht. Vorteile der Dualwahl
A) Vollständige Gleichheit der Wahl: Bei der Dualwahl hingegen kommt jeder abgegebenen Stimme in jedem der beiden virtuellen Wahlgänge eine uneingeschränkte Erfolgschance zu. Denn im Hauptwahlgang fließt in die Ermittlung, welche Parteien die Qualifikation für den Stichwahlgang geschafft haben, jede Stimme mit genau dem gleichen Gewicht ein. Auch im Stichwahlgang kann jede abgegebene Stimme ihren vollen Erfolgswert entfalten, weil alle dort noch zur Wahl stehenden Parteien in das Parlament einziehen. Ist auf dem Stimmzettel keine Partei, die noch im Stichwahlgang vertreten ist, gekennzeichnet, so hat der/die betreffende Wähler/in per Definition nicht am Stichwahlgang teilgenommen und dort keine Stimme abgegeben. B) Vollständige Freiheit der Wahl: Nicht nur aus Wählersicht dürfte es eine Befreiung sein, wenn die Wahlentscheidung ohne Schere im Kopf getroffen werden kann; auch die Parteien wären von taktischen Überlegungen befreit. Denn im herrschenden System bedeutet jeder Wahlantritt einer Unter-5-Prozent-Partei, dass sie dem politischen Lager, in dem diese Partei beheimatet ist, Stimmen wegnimmt und "vernichtet". C) Aussagekräftigere Wahlergebnisse: D) Höhere demokratische Legitimation: Da in der Stichwahl die großen Parteien ihre Ergebnisse aus dem Hauptwahlgang dank der Finalstimmen von Kleinparteienanhängern nochmals steigern können, erhöht die Dualwahl auch quantitativ messbar die demokratische Legitimation. In einer Simulationsstudie von Graeb/Vetter (ZParl 3/2018) erhielten die im Bundestag vertretenen Parteien in einem Ersatzstimmensystem am Ende ca. zwei Prozent mehr Zustimmung (gemessen in absoluten Stimmenzahlen) im Vergleich zu einer herkömmlichen Wahl. E) Bessere demokratische Integration: Die Wähler/innen kleiner Parteien wiederum bekommen das Gefühl, mit ihrer politischen Meinung am Ende doch noch ernst genommen zu werden. So kann die Dualwahl die Identifikation mit dem System der repräsentativen Demokratie erhöhen; sogar die Wahlbeteiligung könnte tendenziell steigen.
Verfassungsrechtliche BewertungEs ist seit Jahrzehnten gesicherte Verfassungsrechtsprechung, dass die herrschende Sperrklausel das grundrechtsgleiche Recht auf Gleichheit der Wahl verletzt, weil einigen Stimmen ein Erfolgswert von Null zukommt. Dieser - isoliert betrachtet: verfassungswidrige - Zustand wird nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts jedoch dadurch legitimiert, dass es angeblich keinen grundrechtsverträglicheren Weg gibt, um die Funktionsfähigkeit des Parlaments zu sichern. Dieser überlieferten Ansicht kann nicht gefolgt werden. Vielmehr gibt es mit der Dualwahl sehr wohl ein Instrument, welches Grundrechte nicht nur besser schützt (siehe oben), sondern zugleich auch die Funktionsfähigkeit des Parlaments mindestens ebenso gut sichert wie die herrschende, unkompensierte Sperrklausel. Denn der Dualwahl-Mechanismus ergänzt die Sperrklausel ja lediglich, er verändert nicht die Höhe des Sperrquorums. Dadurch bleiben Parteien, die in der Wählerschaft einen Rückhalt von weniger als fünf Prozent haben, wie bisher schon von einer Vertretung im Parlament ausgeschlossen. Damit ergibt sich ein sehr starkes Indiz für die Annahme, dass die Dualwahl tatsächlich ein milderes Mittel gegenüber der unkompensierten Sperrklausel ist. Auch ist nicht zu befürchten, dass sich die Zahl der in den Bundestag gewählten Fraktionen aufgrund der Dualwahl im Durchschnitt erhöhen könnte (vgl. hier). Es ist sogar wahrscheinlich, dass die Dualwahl die Funktionsfähigkeit des Parlaments noch steigert, weil sie den potentiellen Wettbewerb zwischen etablierten Parteien auf der eine Seite und kleinen bzw. neugegründeten Parteien auf der anderen Seite stärkt und damit der Gefahr einer schädlichen Verfestigung der herrschenden Strukturen entgegenwirkt. Damit ist die Dualwahl ein zweifelsfrei gleich-geeignetes milderes Mittel und die unkompensierte Sperrklausel des Status quo wäre folglich verfassungswidrig. Unterschiede zur Ersatzstimme (erklärt anhand des BVerfG-Urteils von 2017) Auch das Instrument der Ersatzstimme ist angetreten, ein milderes Mittel gegenüber der unkompensierten Sperrklausel zu sein. Bei dieser schon etwas älteren Wahlrechts-Innovation können die Die Verteilungswirkungen von Ersatzstimme und Dualwahl sind prinzipiell die gleichen, wobei allerdings die Ersatzstimme von manchen Befürwortern ausschließlich im Sinne einer multiplen Dualwahl verstanden wird und bei dieser Ausgestaltung dann eben doch ein sehr anderes Ergebnis entstehen kann. Doch selbst bei weitestmöglich äquivalenter Ausgestaltung unterscheiden sich Ersatzstimme und Dualwahl auf jeden Fall bezüglich der in ihnen wirkenden wahltechnischen Mechanismen. Es geht hier tatsächlich nicht bloß um eine andere Terminologie, sondern um zwei unterschiedliche Sachverhalte, die in der Folge zu einer unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Bewertung führen - wie nachfolgend gezeigt werden soll. Mit Beschluss vom A): Ein Beispiel soll veranschaulichen, warum die Dualwahl in puncto Gleichheit der Wahl - im Sinne einer Erfolgschancengleichheit der Stimmen - der Ersatzstimme tatsächlich überlegen ist. Wählerin W ist Anhängerin der Kleinpartei K, die absehbar an der Sperrhürde scheitern wird. Wenn W keine andere Partei für wählbar hält, verzichtet sie folgerichtig auf die Kennzeichnung einer weiteren Partei auf dem Stimmzettel. Im Ersatzstimmenmodell wird ihrer Stimme letztlich die Erfolgschance verwehrt, weil sie bei der Zuteilung der Sitze unberücksichtigt bleibt. Im Dualwahlmodell hingegen besitzt ihre Initialstimme eine uneingeschränkte Erfolgschance, weil sie bei der Frage, welche Parteien in den Stichwahlgang einziehen, wie jede andere Stimme berücksichtigt wird. Eine Finalstimme hat W nicht abgegeben, obwohl das Wahlsystem ihr diese Möglichkeit explizit eingeräumt hat. Da jedoch bei nicht-abgegebenen Stimmen logischerweise keine Erfolgschancen-Ungleichheit eintreten kann, fällt der verfassungsrechtliche Vergleich zugunsten der Dualwahl Im Standardmodell der Dualwahl kann es in seltenen Fällen dazu kommen, dass B): Im Ersatzstimmen-Modell liegen Zweitstimmen je nach Zeitpunkt in verschiedenen Zuständen vor, weil sie vor bzw. nach der Einbeziehung der Ersatzstimmen für unterschiedliche Parteien zählen können. Deshalb müsste man überall dort, wo Zweitstimmen relevant werden (wie bei der Veröffentlichung der Wahlergebnisse, der Berechnung der Sitzverteilung, der Reihenfolge auf den Stimmzetteln, den Ansprüchen aus der Parteienfinanzierung etc.), immer erst definieren, welche Form der Zweitstimme in dem betreffenden Kontext eigentlich gemeint ist. Bei der Dualwahl hingegen wird klar nach Initialstimmen und Finalstimmen unterschieden, so dass derlei Irritationen und Verwechslungen nicht möglich sind. C): Doch angenommen, es würde ein relevantes Argument vorliegen, dann würde auch hier die Dualwahl im Zweifel besser abschneiden. Die Abgabe der Initialstimme (mittels eines Kreuzes für die Lieblingspartei) entspricht nämlich exakt dem jahrzehntelang gewohnten Modus der Stimmabgabe, so dass hier nicht mit einer höheren Zahl ungültiger Initialstimmen zu rechnen ist. Zusätzliche ungültige Stimmen könnten allenfalls im Stichwahlgang auftreten, und hiervon wären ausschließlich Wählergruppen betroffen, die von der Wahlrechtsänderung überhaupt erst begünstigt werden. Würde ihre Finalstimme unwirksam, wären sie nicht schlechter gestellt als im Status quo; somit wäre dies im Rahmen der Grundrechteabwägung unschädlich (vgl. dazu das EuGH-Urteil D): Auch die angebliche "Bedingtheit" des Votums hält einer genaueren Prüfung nicht stand; denn der angeführte "Vorbehalt" bezüglich der Wirksamkeit einer Stimme bzw. Stimmverfügung wird ja gar nicht von Wählerseite gesetzt, sondern durch das Wahlsystem. Auch beim herrschenden Sperrklauselsystem gibt es den Vorbehalt im Wahlsystem, dass Stimmen nur dann berücksichtigt werden, wenn die Partei, auf die die Stimme entfällt, das Sperrquorum übersprungen hat. Indem das Gericht dem Ersatzstimmensystem vorwirft, es ließe andere Wähler darüber entscheiden, für welche Partei eine Stimme wirksam wird, verkennt es, dass dieser Zustand schon ein großer Fortschritt gegenüber dem Status quo wäre, wo ja andere Wähler darüber entscheiden dürfen, ob Stimmen überhaupt wirksam werden. Trotz dieses eindeutigen Befundes dürfte es hilfreich sein, wenn bei der Ersatzstimme zukünftig noch sauberer zwischen wirksamen Stimmen und bloßen Stimmverfügungen unterschieden wird - so wie dies schon jetzt bei der Dualwahl geschieht. Fazit: Während die Ersatzstimme erstmals im Jahr 2017 vom Bundesverfassungsgericht in ihrer Eigenschaft als mögliches milderes Mittel überprüft worden ist (mit dem Ergebnis, dass sich nach Meinung des Gerichts aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zumindest keine Pflicht zur Einführung eines Ersatzstimmenrechts ableiten lässt; vgl. Literatur (Auswahl)
Liste von Unterstützer/innenNachfolgend sind wissenschaftliche Institutionen, Parteien, Vereine und Privatpersonen aufgeführt, die das Konzept der Dualwahl ausdrücklich unterstützen. Gerhard Kottschlag, Mit-Initiator der Aktion Wahlreform ( Link) Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP), Bundesvorstand ( Link) Dr. Patrick Breyer, Mitglied des EU-Parlaments (PIRATEN) ( Link) Wenn auch Sie als Unterstützer/in in obiger Liste erscheinen möchten oder in anderer Form ein Feedback abgeben möchten, nehmen Sie bitte per E-Mail Kontakt zum Betreiber dieser Website auf. Im Übrigen gibt es eine eigene Wahlreform-Mailingliste, in der die Themen Ersatzstimme, Dualwahl und Integrierte Stichwahl diskutiert werden. Bei Interesse können Sie sich hier anmelden. |
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