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Exkurs:  Dualwahl versus Ersatzstimme - welches Verfahren sollte man bevorzugen?


Die Ausgangslage

Ersatzstimme und Dualwahl sind zwei wahlrechtliche Mechanismen, um in Wahlsystemen mit Sperrklausel die Gleichheit der Wahl vollständig oder wenigstens zu einem großen Teil wiederherstellen zu können.

In einem Ersatzstimmenmodell können Wähler/innen auf dem Stimmzettel festlegen, für welche Partei ihre Stimme zählen soll, falls die Partei ihrer ersten Wahl an der Sperrhürde scheitert.

Bei der Dualwahl können Wähler/innen auf dem Stimmzettel mittels des Zeichens "2" festlegen, für welche Partei ihre Stimme im Stich­wahl­gang zählen soll, falls die Partei ihrer ersten Wahl im Hauptwahlgang an der Sperrhürde scheitert.

Auf den ersten Blick unterscheiden sich beide Wahlsysteme nur in Nuancen. Doch die scheinbar kleinen Unterschiede haben teils große Auswirkungen. Während es bei der Ersatzstimme nur einen Wahlgang und nur eine Stimme pro Wähler/in gibt, gibt es bei der Dualwahl gedanklich zwei Wahlgänge (die in einer einzigen Stimmabgabe zusammengefasst sind) und folglich auch zwei Stimmen pro Wähler/in.


Die Konsequenzen

Die unterschiedliche Anzahl an Stimmen führt zu jeweils anderen verfassungsrechtlichen Konsequenzen. Nur die Dualwahl ist in der Lage, die Gleichheit der Wahl vollständig wiederherzustellen; das Ersatzstimmen-Modell schafft dies nicht. Denn wenn dort mit der Erstpräferenz keine Partei gewählt wurde, die den Sprung über die Sperrhürde geschafft hat, und zusätzlich keine Ersatzstimme für eine in das Parlament einziehende Partei vergeben wurde, dann kann diese Stimme insgesamt keinen Erfolgswert entfalten.

Bei der Dualwahl hingegen entfaltet jede Stimme im Hauptwahlgang ihren vollen Erfolgswert, weil bei der Entscheidung, welche Parteien in den Stichwahlgang einziehen, jede Stimme mit demselben Gewicht einfließt. Wenn aber andererseits auf dem Stimmzettel keine in das Parlament einziehende Partei gekennzeichnet worden ist (weder mit "X" noch mit "2"), dann ist keine gültige Stichwahlstimme abgegeben worden. Die betreffenden Wähler haben damit per Definition nicht an der Stichwahl teilgenommen und können folglich auch nicht in ihrem Recht auf gleiche Wahl tangiert worden sein.


Weitere Unterschiede

Bei der Ersatzstimme herrscht ein ziemliches Modell-Wirrwarr. Wer von der "Ersatzstimme" spricht, kann damit eine der folgenden Ausprägungen meinen:
a) Ein Rangfolgewahlverfahren mit nur einer nachrangigen Präferenz und einem einstufigen Übertragungsvorgang
b) ein Rangfolgewahlverfahren mit mehreren nachrangigen Präferenzen
c) ein Rangfolgewahlverfahren mit mehrstufigem Übertragungs­vorgang.

Wer hingegen von der Dualwahl spricht, meint im Zweifel immer das Standard­modell. Darüber hinaus existieren potentielle Erweiterungen, die jeweils eigene Namen tragen: extendierte Dualwahl bzw. multiple Dualwahl.

Auch ansonsten ist das Begriffs-Wirrwarr bei der Ersatzstimme beachtlich, denn leider wird nicht sauber definiert, was eigentlich mit "Stimme" gemeint ist. Bislang kennt man nur Wahlsysteme, wo Stimmen untrennbar verbunden sind mit ihrem "Inhalt" - sprich: mit dem Namen der­jenigen Partei bzw. derjenigen Person, zu deren Gunsten diese Stimme zählen soll. Stimmen, deren Inhalt im Zeitablauf wechseln kann, werfen dagegen methodische Probleme auf.

Dies sei anhand der Ergebnisse eines fiktiven Mini-Wahllokals mit fünf Wählern in einem Ersatzstimmen-Szenario gezeigt:
1=ÖDP, 2=GRÜN
1=ÖDP, 2=TIERSCHUTZ
1=GRÜN
1=GRÜN, 2=ÖDP
1=TIERSCHUTZ, 2=ÖDP, 3=GRÜN

Die Parteien, die im gesamten Wahlgebiet die Sperrklausel über­sprungen haben, sind farbig-kursiv hervorgehoben. Doch wie viele Zweit­stimmen sind im Muster-Wahllokal auf GRÜN entfallen? Sind es 2 oder 4? Und wie viele Ersatzstimmen gab es: 2 oder 3 oder 4 oder 5? Es ist kaum möglich, diese an sich sehr einfachen Fragen ohne weitere Definitionen zu beantworten. Solche Definitionen werden aber vom Ersatzstimmen-Modell bisher nicht bereitgestellt und lassen sich auch nicht so ohne Weiteres widerspruchsfrei entwerfen.


Schlussfolgerung

Aus den vorgenannten Gründen empfiehlt es sich, lieber für die Dualwahl statt für die Ersatzstimme einzutreten.

Aktuell kommt ein weiterer Grund hinzu, denn das Bundes­ver­fassungs­gericht hat in seinem Urteil vom 19.9.2017 die Eignung der Ersatz­stimme als milderes Mittel bestritten und damit eine Pflicht des Gesetzgebers zur Einführung des Ersatzstimmenwahlrechts verneint. Beim Lesen der Begründung sieht man, dass die Verfassungsrichter die oben dargestellten Schwächen des Ersatzstimmenmodells weidlich ausgenutzt haben.

Mittlerweile wurde auch über die erste Wahlprüfungsbeschwerde zur Dualwahl entschieden - sie wurde im Juli 2021 verworfen. Wenn man allerdings die Begründung genau liest, sieht man, dass sich die Richter hier schon ein wenig mehr Mühe geben mussten als bei ihrer Ablehnung der Ersatzstimme.


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